Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Geschäftszahl

94/07/0082

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 14, WRG 1959 hat ihren Anwendungsbereich im Bewilligungsverfahren und bietet keinen rechtlichen Grund für eine die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides durchbrechende zusätzliche Belastung des Konsenswerbers mit neuen Auflagen im wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959.