Verwaltungsgerichtshof
20.12.1994
94/07/0082
Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 bietet für eine Feststellung der Erfüllung eines Auflagenpunktes bloß "dem Grunde nach" keine Grundlage. Gegenstand eines nach der zitierten Gesetzesstelle zu erlassenden Bescheides ist die Feststellung, daß die ausgeführte Anlage der erteilten Bewilligung entweder entspricht oder nicht entspricht; wahrgenommene Abweichungen vom Bewilligungsbescheid sind entweder unter den Bedingungen des zweiten Satzes des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nachträglich zu genehmigen oder zum Gegenstand eines Beseitigungsauftrages zu machen.