Verwaltungsgerichtshof
27.09.1994
94/07/0073
GRS wie VwGH B 1994/03/18 91/07/0144 2
Wurde durch die Gestaltungswirkung eines aufhebenden vorangehenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes der nunmehr angefochtene Bescheid in unmittelbarer Weise aus dem Rechtsbestand eliminiert, ist der Bf mit der diesbezüglichen Beschwerde klaglos gestellt (hier: Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung im Instanzenzug nach Aufhebung des seinerzeit auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Bescheides der Berufungsbehörde durch den VwGH). Die auf diese Weise bewirkte Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist einer Aufhebung des Bescheides durch die belangte Behörde, Oberbehörde oder den Verfassungsgerichtshof gleichzuhalten (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, 307).