Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.1995

Geschäftszahl

94/07/0053

Rechtssatz

Wenn der Amtssachverständige im erstinstanzlichen Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt aus Betriebsaufzeichnungen für den Zeitraum davor einen gewissen Produktionsumfang eines fleischverarbeitenden Betriebes und somit eine gewisse Abwassermenge feststellte, ist nicht iSd Paragraph 45, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG zu vermuten, daß dies auch für den von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraum vom Untersuchungszeitpunkt bis zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt der Fall sein werde. Für den von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraum liegen keine entsprechenden Beweisergebnisse vor. Für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes besteht somit hier kein Anlaß.