Verwaltungsgerichtshof
19.09.1996
94/07/0046
Ein im Jahre 1948 geschlossener zivilrechtlicher Vertrag, aufgrund dessen ein Grundeigentümer sein Grundstück gegen einen Teil des einem anderen Grundeigentümer gehörenden Grundstückes und ein Weiderecht ("Grasrecht"), das auf dem Grundstück eines Dritten lastete, tauschte, bedurfte gem Paragraph 79, der römisch fünf LGBl Tir 1911/38 hinsichtlich der Übertragung des Weiderechtes einer agrarbehördlichen Genehmigung. Mangels Vorliegens dieser Bewilligung fand eine rechtswirksame Übertragung nicht statt.