Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

94/07/0044

Rechtssatz

Wasserrechtlich geschützte Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG können im Verfahren über eine Bewilligung nach Paragraph 31 c, WRG nicht berührt werden. Dies hat der VwGH mit seiner Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 31 c, WRG, nämlich jener des Paragraph 31 a, WRG in der Fassung vor der WRGNov 1990 klargestellt, nach der in einem solchen Verfahren den Inhabern wasserrechtlich geschützter Rechte keine Parteistellung zukommt (Hinweis E 22.2.1994, 93/07/0113; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 7 zu Paragraph 31 c, WRG).