Verwaltungsgerichtshof
18.05.1995
94/06/0269
Ein "alter Bestand" hat die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich, wenn Unterlagen über eine seinerzeitige Bewilligung nicht mehr auffindbar sind, andererseits aber feststeht, daß baubehördliche Beanstandungen aus dem Grund, daß ein Konsens fehle, niemals stattgefunden haben (Hinweis Hauer, Steiermärkisches Baurecht, 02te Auflage, E 37 bis 42 zu Paragraph 70 a, Stmk BauO 1968). Die Frage, seit wann Räumlichkeiten (hier: Räumlichkeiten im Tiefparterre bzw im Dachgeschoß, die als Lagerräume oder als Dachboden gewidmet sind, zu Wohnzwecken) benützt werden, ist für die Beurteilung maßgeblich, ob von einem "vermuteten Konsens" ausgegangen werden kann (bzw allenfalls, ob ein diesbezüglicher Konsens nach früheren Vorschriften erforderlich war; (Hinweis Hauer, Steiermärkisches Baurecht, 02te Auflage, E 39 oder 42 zu Paragraph 70 a, Stmk BauO 1968).