Verwaltungsgerichtshof
23.11.1995
94/06/0263
Bei der wesentlichen Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera h, Vlbg BauG handelt es sich aber um keinen Neubau, Zubau oder Umbau. Es stand der Baubehörde diesbezüglich somit frei, gemäß Paragraph 39, AVG die Frage der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß den in Paragraph 37, AVG genannten Kriterien zu entscheiden.