Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1995

Geschäftszahl

94/06/0263

Rechtssatz

Bei der wesentlichen Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera h, Vlbg BauG handelt es sich aber um keinen Neubau, Zubau oder Umbau. Es stand der Baubehörde diesbezüglich somit frei, gemäß Paragraph 39, AVG die Frage der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß den in Paragraph 37, AVG genannten Kriterien zu entscheiden.