Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Geschäftszahl

94/06/0172

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/21 89/06/0104 3

(hier: "offensichtlich" ist nicht mit "in die Augen springend" gleichzusetzen)

Stammrechtssatz

Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist (im wesentlichen die Behörden und die Parteien des Verfahrens) die Unrichtigkeit erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können

(Hinweis E 27.2.1957, 3240/53, VwSlg 4293 A/1957).