Verwaltungsgerichtshof
15.09.1994
94/06/0172
GRS wie VwGH E 1990/06/21 89/06/0104 3
(hier: "offensichtlich" ist nicht mit "in die Augen springend" gleichzusetzen)
Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist (im wesentlichen die Behörden und die Parteien des Verfahrens) die Unrichtigkeit erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können
(Hinweis E 27.2.1957, 3240/53, VwSlg 4293 A/1957).