Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1995

Geschäftszahl

94/06/0167

Rechtssatz

Bei der Widmung "Wohngebiet" iSd Paragraph 14, Absatz 3, Vlbg RPG sind die von einem Rinderstall typischerweise ausgehenden Emissionen nach der Widmungsart unzulässig und können somit aus RECHTLICHEN Gründen (Hinweis E 17.3.1994, 93/06/0096) auch nicht als "ortsüblich" beurteilt werden. Daran vermag daher auch ein amtsärztliches Gutachten, das ohne nähere Darlegungen von einer "Ortsüblichkeit" unter Hinweis auf eine "ländliche Gegend" ausgeht, nichts zu ändern.