Verwaltungsgerichtshof
16.03.1995
94/06/0167
Bei der Widmung "Wohngebiet" iSd Paragraph 14, Absatz 3, Vlbg RPG sind die von einem Rinderstall typischerweise ausgehenden Emissionen nach der Widmungsart unzulässig und können somit aus RECHTLICHEN Gründen (Hinweis E 17.3.1994, 93/06/0096) auch nicht als "ortsüblich" beurteilt werden. Daran vermag daher auch ein amtsärztliches Gutachten, das ohne nähere Darlegungen von einer "Ortsüblichkeit" unter Hinweis auf eine "ländliche Gegend" ausgeht, nichts zu ändern.