Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1995

Geschäftszahl

94/06/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/06/0143 7

Stammrechtssatz

Aus dem Blickwinkel des Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG sind Immissionen hinzunehmen, wenn sie sich im Rahmen des nach der Widmungsart Zulässigen halten und zwar auch dann, wenn sie die bisher vorliegenden Immissionsverhältnisse auf dem Grundstück der Nachbarn verschlechtern (Hinweis E 23.6.1988, 86/06/0161, BauSlg 1138 mwH). Bauführungen, deren Emissionen nach der Widmungsart unzulässig wären, können andererseits daher nicht als ortsüblich im Sinne des Paragraph 6, Absatz 10, legcit angesehen werden.