Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Geschäftszahl

94/06/0150

Rechtssatz

Das EisbEG, das gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStG sinngemäß anzuwenden ist, regelt lediglich die Kostentragungspflicht des Enteigners, nicht jedoch den Zeitpunkt des Zuspruches der Vertretungskosten. Die Unterlassung des Abspruchs über die Vertretungskosten macht daher die Entscheidung über die Enteignung nicht rechtswidrig. Sollte der Landeshauptmann damit seine Entscheidungspflicht verletzt haben, stünde dem Enteigneten allenfalls der Weg der Säumnisbeschwerde an den VwGH offen. Es findet daher die allgemeine Regelung über Inhalt und Form der Bescheide des Paragraph 59, Absatz eins, AVG Anwendung. Aus Paragraph 59, AVG kann aber nicht abgeleitet werden, daß über Verfahrenskosten nicht in einem eigenen Bescheid abgesprochen werden kann (Hinweis E 25.11.1960, 1376/60, VwSlg 5432 A/1960 und Ringhofer, Verwaltungsverfahrengesetze römisch eins, Anmerkung 6 zu Paragraph 74, Absatz 2, AVG).