Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
94/06/0063
GRS wie VwGH E 1991/02/28 90/06/0201 2
(hier: Benützung von Räumlichkeiten als Kunstatelier in einer ehemaligen Schlosserei bzw Tischlerei)
Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 25, Litera d, Tir BauO 1989 ist schon daran geknüpft, daß die Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann, und nicht daran, daß das Gebäude nach der Änderung des Verwendungszweckes unzulässig sein müßte.