Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Geschäftszahl

94/06/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/28 90/06/0201 2

(hier: Benützung von Räumlichkeiten als Kunstatelier in einer ehemaligen Schlosserei bzw Tischlerei)

Stammrechtssatz

Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 25, Litera d, Tir BauO 1989 ist schon daran geknüpft, daß die Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann, und nicht daran, daß das Gebäude nach der Änderung des Verwendungszweckes unzulässig sein müßte.