Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1994

Geschäftszahl

94/06/0058

Rechtssatz

Ein Rechtsanspruch der Nachbarn auf die Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist im Vlbg BauG 1972 nicht ausdrücklich normiert. Ein Mitspracherecht von Nachbarn in bezug auf die Gebäudehöhe läßt sich lediglich aus Paragraph 6, Vlbg BauG 1972 iZm den erforderlichen Abstandsflächen ableiten.