Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1994

Geschäftszahl

94/06/0058

Rechtssatz

Die Hintanhaltung von befürchteten ungerechtfertigten Inanspruchnahmen eigener Grundstücke durch Fahrzeuge der zukünftigen Bewohner des zu errichtenden Bauwerkes bzw ihrer Besucher haben die jeweiligen Eigentümer durch geeignete Absperrungen ihres Grundstücks zur öffentlichen Verkehrsfläche, allenfalls aber auch auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen. Das Vlbg BauG 1972 bietet dafür keine Handhabe.