Verwaltungsgerichtshof
09.06.1994
94/06/0058
Die Vorschrift des Paragraph 4, Vlbg BauG 1972 begründet kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte, als mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist. Derartige Auswirkungen sind jedoch bei behaupteter mangelhafter Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht denkbar (Hinweis E 26.4.1984, 82/06/0110, BauSlg Nr 250).