Verwaltungsgerichtshof
29.08.1995
94/05/0364
Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-9 verweist allein auf die Anordnung des Gebäudes auf dem Bauplatz, und zwar unabhängig davon, ob diese Anordnung derzeit - Zäune können wohl jederzeit errichtet werden - optisch erkennbar ist.