Verwaltungsgerichtshof
16.09.1997
94/05/0357
Im Verfahren betreffend die Kanalanschlußverpflichtung kann die wirtschaftliche Zumutbarkeit der verfügten Maßnahmen nicht geprüft werden, da das Gesetz auf dieses Kriterium nicht abstellt. Sind die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz 2, NÖ BauO 1976 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins bis Paragraph 17, Absatz 3, NÖ KanalG 1977 erfüllt, so kommt es auf die Höhe der Kosten und auf die Zumutbarkeit gegenüber dem Verpflichteten nicht an (Hinweis E 29.10.1985, 85/05/0066, betreffend die OÖ BauO 1976; das E VfGH 14.10.1993, B 1633/92, stützt eine gegenteilige Meinung nicht).