Verwaltungsgerichtshof
16.09.1997
94/05/0357
GRS wie VwGH E 1997/03/25 94/05/0056 1
Schon der Wortlaut des Paragraph 56, Absatz 2, NÖ BauO 1976 ("... sind die
Abwässer ... abzuleiten, wenn jeweils 1) ..., 2) ...") macht
deutlich, daß es sich hierbei um positive Voraussetzungen der Festlegung der Anschlußpflicht handelt. Stellt die Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht fest, erweist sich die ausgesprochene Anschlußpflicht als rechtswidrig.