Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1997

Geschäftszahl

94/05/0357

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/03/25 94/05/0056 1

Stammrechtssatz

Schon der Wortlaut des Paragraph 56, Absatz 2, NÖ BauO 1976 ("... sind die

Abwässer ... abzuleiten, wenn jeweils 1) ..., 2) ...") macht

deutlich, daß es sich hierbei um positive Voraussetzungen der Festlegung der Anschlußpflicht handelt. Stellt die Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht fest, erweist sich die ausgesprochene Anschlußpflicht als rechtswidrig.