Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1997

Geschäftszahl

94/05/0357

Rechtssatz

Im Rahmen der zulässigen Prüfung des gemeindebehördlichen Bescheides ist die Aufsichtsbehörde nicht an die vom Vorstellungswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen gebunden, sie hat vielmehr das Recht und die Pflicht zur VOLLEN Prüfung des angefochtenen Bescheides, ohne an das Parteienvorbringen gebunden zu sein (Hinweis E 25.3.1997, 94/05/0056).