Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Geschäftszahl

94/05/0331

Rechtssatz

Bilden mehrere physische Personen das Vertretungsorgan iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG, so trifft die Verantwortung alle, jedoch nur insoweit, als ihnen ein Verschulden zur Last fällt (Hinweis E 10.7.1962, 914/61, VwSlg 5844 A/1962, und E 12.12.1969, 1749/68, VwSlg 7696 A/1969). Hat ein strafrechtlich Verantwortlicher iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG daher alles getan, um seine Pflicht zu erfüllen, ist jedoch die Erfüllung durch die Tätigkeit oder Untätigkeit der anderen unterblieben, so ist diese Person nicht strafbar, wohl aber sind es die übrigen (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).