Verwaltungsgerichtshof
20.06.1995
94/05/0294
Eine Einwendung allein des Inhaltes, das geplante Vorhaben verletze die subjektiven öffentlichen Rechte des Nachbarn insoweit, als er mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen müsse, stellt keine Einwendung iSd Paragraph 118, Absatz 9, Ziffer 2, NÖ BauO 1976 in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 dar (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, S 240 ff).