Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1995

Geschäftszahl

94/05/0294

Rechtssatz

Enthält die Niederschrift vor der Baubehörde erster Instanz nicht den geforderten Vermerk über die Richtigkeit der Wiedergabe dieses Geschehens und entspricht sie daher insoweit nicht dem Gesetz (hier wäre dies nur dann der Fall, wenn der Vertreter der betreffenden Partei des Verfahrens noch bei Abfassung der Niederschrift anwesend gewesen wäre und diese mit dem im Akt enthaltenen Inhalt gefertigt hätte), so folgt daraus, daß die Niederschrift auch dann keinen vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges liefert, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind (Hinweis E 22.9.1987, 87/05/0117; hier hätte daher die Vorstellungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides nach entsprechender Beweisaufnahme durch geeignete Feststellungen klarstellen müssen, welches Vorbringen die betreffende Partei, der Nachbar, in der Bauverhandlung tastsächlich erstattet hat, oder den Bescheid des Gemeinderates mangels hinreichender Entscheidunsgrundlagen im aufgezeigten Sinn infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben müssen).