Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1995

Geschäftszahl

94/05/0294

Rechtssatz

Die Wortfolge in Paragraph 118, Absatz 8, NÖ BauO 1976 "wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden", ist im Sinne von "verletzt werden können", also so zu verstehen, daß es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (Hinweis E 14.2.1978, 1518/77, VwSlg 9485 A/1978).