Verwaltungsgerichtshof
20.06.1995
94/05/0294
Die Wortfolge in Paragraph 118, Absatz 8, NÖ BauO 1976 "wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden", ist im Sinne von "verletzt werden können", also so zu verstehen, daß es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (Hinweis E 14.2.1978, 1518/77, VwSlg 9485 A/1978).