Verwaltungsgerichtshof
29.11.1994
94/05/0239
Den Nachbarn kommt nicht nur der Immissionsschutz des Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG zugute, sondern sie können auch aus Paragraph 23, Absatz 2, OÖ BauO 1976 ein subjektives öffentliches Recht iSd Paragraph 46, Absatz 3, OÖ BauO 1976 ableiten (Hinweis E 7.12.1993, 93/05/0196). Die Nachbarn haben somit ein Recht darauf, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden werden.