Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1997

Geschäftszahl

94/05/0231

Rechtssatz

Eine nach dem Ende einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für eine solche Sache bestimmungsgemäßen Verwendung erfolgte Verwertung der diese Sache bildenden Materialien stellt, wie sich aus Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 1990 ergibt, keine bestimmungsgemäße Verwendung iSd Gesetzesstelle dar. Eine solche Verwertung mag daher im Grunde des Paragraph 2, Absatz 2, AWG 1990 eine andernfalls gegebene Abfalleigenschaft nicht auszuschließen (Hinweis E 21.3.1995, 93/04/0241; hier: unfallbeschädigtes Fahrzeug).