Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Geschäftszahl

94/05/0227

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0001 E 25. April 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Der Nachbar besitzt bzgl der Abstandsvorschriften nach der NÖ BauO nur ein Recht darauf, daß die gegenüber seinen Grundflächen einzuhaltenden Abstände eingehalten werden.