Verwaltungsgerichtshof
26.03.1996
94/05/0184
Auf die Einhaltung des § 79 Abs 6 Wr BauO besitzt der Nachbar ein subjektives öffentliches Recht.Auf die Einhaltung des Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO besitzt der Nachbar ein subjektives öffentliches Recht.