Verwaltungsgerichtshof
26.03.1996
94/05/0184
Paragraph 6, Absatz eins, Wr GaragenG dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft. Es erwächst dem Nachbarn das subjektive öffentliche Recht, daß kein Einstellplatz baubehördlich bewilligt wird, durch den eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Belästigung eintritt (Hinweis Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, zweite Aufl, 728).