Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Geschäftszahl

94/05/0184

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz eins, Wr GaragenG dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft. Es erwächst dem Nachbarn das subjektive öffentliche Recht, daß kein Einstellplatz baubehördlich bewilligt wird, durch den eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Belästigung eintritt (Hinweis Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, zweite Aufl, 728).