Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Geschäftszahl

94/05/0181

Rechtssatz

Aufgrund der Widmung "gemischtes Baugebiet" iSd Paragraph 6, Absatz 8, Wr BauO ist ein höheres Maß an Lärm zulässig, als es auf einer Grundfläche mit der Widmung "Wohngebiet" zulässig wäre (Hinweis E 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985). Der Nachbar hat allerdings einen Rechtsanspruch darauf, daß mit der Errichtung von Garagen keine das zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung eintritt (Hinweis E 20.9.1988, 88/05/0119; hier:

Unzulässigkeit bei einem Istmaß von 36 dB und einem Spitzenwert von 45 dB verneint).