Verwaltungsgerichtshof
15.10.1996
94/05/0174
Eine besondere Anordnung, wo ein Fußweg zu situieren ist, trifft Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO nicht. Die im Zuge eines solchen Weges zur Überwindung von Niveauunterschieden erforderlichen Stufenanlagen stellen keine Freitreppen iSd Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, Wr BauO dar.