Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Geschäftszahl

94/05/0174

Rechtssatz

Eine besondere Anordnung, wo ein Fußweg zu situieren ist, trifft Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO nicht. Die im Zuge eines solchen Weges zur Überwindung von Niveauunterschieden erforderlichen Stufenanlagen stellen keine Freitreppen iSd Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, Wr BauO dar.