Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Geschäftszahl

94/05/0174

Rechtssatz

Bei einem Gebäude, welches nicht an der Baulinie errichtet werden soll, kommt für die Berechnung der maximal zulässigen Gebäudehöhe nicht Paragraph 81, Absatz eins,, sondern Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO zum Tragen (Hinweis E 24.4.1990, 89/05/0044).