Verwaltungsgerichtshof
15.10.1996
94/05/0174
Bei einem Gebäude, welches nicht an der Baulinie errichtet werden soll, kommt für die Berechnung der maximal zulässigen Gebäudehöhe nicht Paragraph 81, Absatz eins,, sondern Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO zum Tragen (Hinweis E 24.4.1990, 89/05/0044).