Verwaltungsgerichtshof
24.02.1998
94/05/0173
Die Erstattung einer Gegenschrift durch mehrere Mitbeteiligte, welche von einem Rechtsanwalt vertreten sind, in getrennten, inhaltlich übereinstimmenden Schriftsätzen dient nicht der Zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb der dadurch entstehende erhöhte Stempelgebührenaufwand nicht ersetzt werden kann.