Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Geschäftszahl

94/05/0173

Rechtssatz

Die Erstattung einer Gegenschrift durch mehrere Mitbeteiligte, welche von einem Rechtsanwalt vertreten sind, in getrennten, inhaltlich übereinstimmenden Schriftsätzen dient nicht der Zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb der dadurch entstehende erhöhte Stempelgebührenaufwand nicht ersetzt werden kann.