Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Geschäftszahl

94/05/0173

Rechtssatz

Ein Mitbeteiligter ist im Hinblick auf eine bestimmte Kostenposition nur dann anspruchsberechtigt, wenn ihm unter dieser ein Aufwand entstanden ist (Hinweis E 16.4.1985, 84/05/0198, 0199).