Verwaltungsgerichtshof
07.11.1995
94/05/0173
Der von einem Nachbarn in der Bauverhandlung gestellte Antrag, die Behörde möge ein Emissionsgutachten einholen, ist ausschließlich eine an die Behörde gerichtete Anregung, die durch das Bauprojekt zu erwartende Immissionsbelastung zu berücksichtigen, wozu die Baubehörden von Amts wegen verpflichtet sind, also keine Einwendung gem Paragraph 46, Absatz 2, OÖ BauO 1976.