Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Geschäftszahl

94/05/0072

Rechtssatz

Eine nur gelegentlich bei bestimmter Wetterlage eintretende Beeinträchtigung kann im allgemeinen nicht als "erheblich" iSd Paragraph 23, Absatz 2, OÖ BauO 1976 angesehen werden.