Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Geschäftszahl

94/05/0005

Rechtssatz

Ein Enteignungsgegner bringt Einwendungen iSd Paragraph 42, AVG schon dann vor, wenn er sich gegen den Eingriff in sein Eigentum schlechthin wendet, dh sich dagegen ausspricht. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Rechtes, dessen Verletzung behauptet wird, ist deswegen nicht erforderlich, weil keine Unklarheit darüber bestehen kann, daß der Enteignungsgegner das nur allein in Betracht kommende dingliche Recht meint (Hinweis:

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 60 zu Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 42, Absatz 2, AVG; hier erklärte der Enteignungsgegner, mit dem Straßenbauvorhaben und mit der Grundeinlöse nicht einverstanden zu sein und brachte dadurch eindeutig zum Ausdruck, sich gegen einen Eingriff in sein Eigentumsrecht durch den angefochtenen Enteignungsbescheid zu wehren; damit hat der Enteignungsgegner allerdings keine konkreten Einwände zur Frage der Notwendigkeit und Erforderlichkeit des Vorhabens und der damit verbundenen Enteignungsmaßnahmen erhoben).