Verwaltungsgerichtshof
15.10.1996
94/05/0005
Aus Paragraph 11, Krnt LStG 1991 lassen sich keine subjektiv öffentlichen Rechte ableiten (Hinweis E 15.9.1992, 92/05/0059); in Paragraph 9, Absatz 6, Krnt LStG 1991 heißt es ja ausdrücklich, daß durch Paragraph 9, Absatz eins, Krnt LStG 1991 bis Paragraph 9, Absatz 4, Krnt LStG 1991 (Überschrift des Paragraph 9, Krnt LStG 1991: Schutz der Nachbarn) subjektive Rechte nicht begründet werden. Allerdings kann der Enteignete sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit als auch der Zweckmäßigkeit der Straßenführung seine Einwendungen im Enteignungsverfahren geltend machen. Daß Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, Krnt LStG 1991 die Voraussetzungen nicht besonders nennt, kann nichts daran ändern, daß eine Enteignung nur dann durch das allgemeine Wohl gerechtfertigt ist, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, diesen Bedarf zu decken und der Bedarf anders als durch Enteignung nicht gedeckt werden kann (Hinweis E 15.9.1992, 92/05/0059).