Verwaltungsgerichtshof
24.01.1995
94/04/0224
Das Unterlassen der Übermittlung einer Ausfertigung der Gegenschrift der belangten Behörde an den Bf nach Paragraph 36, Absatz 5, VwGG stellt eine iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG (grundsätzlich) beachtliche Verletzung des Parteiengehörs dar (im konkreten Fall wurde die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens deshalb nicht bewilligt, da der Wiederaufnahmewerber in seinem Antrag von demselben Sachverhalt wie der VwGH in dem seinerzeitigen Verfahren, dessen Wiederaufnahme nun begehrt wurde, ausgegangen ist und somit nicht dargelegt hat, was er vorgebracht hätte, wäre ihm seinerzeit die Gegenschrift zugestellt worden).