Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Geschäftszahl

94/04/0214

Rechtssatz

Die Effizienz eines Kontrollsystems wird nicht an der subjektiven Meinung des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder der im Kontrollsystem eingebundenen Personen gemessen, sondern nach einem objektiven Maßstab.