Verwaltungsgerichtshof
28.02.1995
94/04/0195
Den Nachsichtswerber trifft im Verfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 eine Mitwirkungspflicht (Hinweis E 9.4.1958, 1265/56 und E 9.9.1960, 3149/58). Gleichwohl ist es ZUVOR Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, mit welchen Angaben bzw welchem Verhalten sie ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zu entsprechen hätte. Eine nicht gehörige Mitwirkung unterliegt DANN der freien Beweiswürdigung (Hinweis E 18.10.1994, 94/04/0125).