Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Geschäftszahl

94/04/0195

Rechtssatz

Den Nachsichtswerber trifft im Verfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 eine Mitwirkungspflicht (Hinweis E 9.4.1958, 1265/56 und E 9.9.1960, 3149/58). Gleichwohl ist es ZUVOR Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, mit welchen Angaben bzw welchem Verhalten sie ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zu entsprechen hätte. Eine nicht gehörige Mitwirkung unterliegt DANN der freien Beweiswürdigung (Hinweis E 18.10.1994, 94/04/0125).