Verwaltungsgerichtshof
28.02.1995
94/04/0195
Die hinreichende tatsächliche Befähigung eines Nachsichtswerbers darf nicht deshalb verneint werden, weil dieser nicht solche Verwendungszeiten nachgewiesen hat, wie sie als Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung bzw Befähigungsnachweisprüfung gefordert werden (Hinweis E 4.3.1958, 2525/54 und E 9.4.1958, 1265/56).