Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Geschäftszahl

94/04/0195

Rechtssatz

Die hinreichende tatsächliche Befähigung eines Nachsichtswerbers darf nicht deshalb verneint werden, weil dieser nicht solche Verwendungszeiten nachgewiesen hat, wie sie als Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung bzw Befähigungsnachweisprüfung gefordert werden (Hinweis E 4.3.1958, 2525/54 und E 9.4.1958, 1265/56).