Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1994

Geschäftszahl

94/04/0186

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 bieten der Behörde keine Möglichkeit, bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung die Erhaltung der Existenzgrundlage des Gewerbebetreibenden zu berücksichtigen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0131).