Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1994

Geschäftszahl

94/04/0163

Rechtssatz

Als Praxis iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, IngG 1990 kann nur jene praktische Betätigung berücksichtigt werden, die der Bewerber um die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung, "Ingenieur" in einem Zeitraum absolvierte, in welchem er bereits über die höheren Fachkenntnisse, die diese Praxis voraussetzt, verfügte (Hinweis E 5.6.1991, 91/18/0020).