Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1995

Geschäftszahl

94/04/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/04/0148 2

Stammrechtssatz

Unter Bedachtnahme auf Paragraph 29, erster Satz GewO hatte die Beh zunächst von der ausschließlich als Wortlaut der Bewerbeanmeldung in Betracht zu ziehenden Wortfolge - Reinigung von sanitären Anlagen - auszugehen, da der Anmeldungsbeisatz - unter Ausschluß jeder einem gebundenen, handwerksmäßigen oder konzessionierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit - in diesem Zusammenhang als bloß rechtliche Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit - nämlich Ausübung eines freien Gewerbes - ohne Aussagekraft für den Umfang des angemeldeten Gewerbes anzusehen ist. Daraus ergibt sich in bezug auf das für die Abgrenzung in Betracht kommende Gewerbe der Zimmerreiniger und Gebäudereiniger die mangelnde Eindeutigkeit des Wortlautes der Anmeldung, weshalb vom Vorliegen eines Zweifelsfalles iSd Paragraph 29, zweiter Satz GewO auszugehen war. Der Gesetzgeber normiert zwar nicht ausdrücklich, wann ein Zweifelsfall iSd Gesetzesbestimmung vorliegt, bei den in Paragraph 29, zweiter Satz GewO angeführten Merkmalen handelt es sich aber ihrem Inhalt nach um Auslegungskriterien, die immer dann heranzuziehen sind, wenn der Wortlaut der Gewerbeanmeldung auch im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zwei oder mehrere Auslegungsergebnisse zuläßt. Auch im vorliegenden Fall war daher auf die in Paragraph 29, zweiter Satz GewO genannten Gesichtspunkte (Art der bei der Reinigung von Sanitäranlagen zur Anwendung kommenden Chemikalien, historische Entwicklung von Reinigungsarbeiten aller Art^) Bedacht zu nehmen, wobei allerdings über die Frage, ob die in Rede stehende gewerbliche, den Gegenstand der Gewerbeanmeldung bildende Tätigkeit als einfache Teiltätigkeit des Gewerbes der Zimmerreiniger und Gebäudereiniger iSd Paragraph 31, GewO sein kann, gem Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer 2, vom schiedgerichtlichen Ausschuß der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu entscheiden gewesen wäre. Die Antragstellung hiezu wäre der bel Beh entsprechend Paragraph 349, Absatz 5, GewO zufolge Vorliegen eines Zweifelsfalles von Amts wegen oblegen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/04/0212 E 19. März 1996