Verwaltungsgerichtshof
18.10.1994
94/04/0125
Da die Rechtslage nach der GewO 1994 hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 der Rechtslage nach der GewO 1973 entspricht, sind in den Anwendungsfällen des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 die in der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 entwickelten Grundsätze heranzuziehen.