Verwaltungsgerichtshof
18.10.1994
94/04/0125
Bei der Prüfung der für das im Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegenen Gewerbeausübung relevanten nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Gewerbeberechtigten (Hinweis E 24.4.1990, 88/04/0192) ist eine Bürgschaftsverpflichtung nur dann einzubeziehen, wenn sie aktuell in dem Sinn ist, daß mit einer Inanspruchnahme des Gewerbeberechtigten aus der Bürgschaft konkret (etwa wegen bereits bestehenden Ausfalls des Hauptschuldners) zu rechnen ist.