Verwaltungsgerichtshof
26.09.1995
94/04/0063
GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0014 2
Bei der Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Die Einschränkung des Nachsichtsansuchens im Zuge eines Verfahrens stellt somit eine Änderung des Parteienbegehrens dar, das von der Behörde zu beachten ist, was bedeutet, daß durch eine Einschränkung ein neues Begehren vorliegt, über das - wenn es im Instanzenzug erfolgt - die Berufungsbehörde mangels eines hierüber ergangenen erstinstanzlichen Bescheides nicht zu entscheiden hat (Hinweis E 24.10.1980, 713/79).