Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Geschäftszahl

94/04/0063

Rechtssatz

Aus dem bloßen Nichtbesuch von Schulen, die für den Nachweis der vollen Befähigung erforderlich gewesen wären, allein darf die belBeh im Rahmen ihrer Beweiswürdigung noch keinen negativen Schluß auf das Fehlen der tatsächlichen Befähigung bzw der fachtheoretischen Kenntnisse des Nachsichtswerbers ziehen, sondern die belBeh hätte die behauptete Befähigung des Bf zum Gegenstand eines Sachverständigenbeweises machen müssen.