Verwaltungsgerichtshof
20.09.1994
94/04/0054
Eine bloße Gegenüberstellung des Dauerschallpegels mit den "betriebskausalen Störgeräuschimmissionen", ohne daß in schlüssig erkennbarer Weise vor allem auf das Verhältnis von Intensität, Klangcharakteristik und Häufigkeit der Störgeräusche gegenüber dem Grundgeräuschpegel und der Intensität, Klangcharakteristik und Häufigkeit der sonstigen sich über den Grundgeräuschpegel erhebenden Umgebungsgeräusche eingegangen wird, läßt - jedenfalls ohne nähere Begründung - keine Rückschlüsse auf eine Belästigung der Nachbarn durch "betriebskausale Immissionen" zu.